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17.12.2018
AZ: ra747.3-1/2018-5
Verordnung des Bürgermeisters über die Festlegung geschlossener Siedlungsgebiete im Gemeindegebiet von Raggal nach dem Jagdgesetz
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Jagdgesetzes, LGBI.Nr. 32/1988 i. d.g. F. wird verordnet:
§1 Die im Plan der Gemeinde Raggal vom 07. Dezember 2018, im Maßstab 1:3.000 ausgewiesenen Gebiete in der Gemeinde Raggal gelten als geschlossene Siedlungsgebiete im Sinne des § 6 Abs. 4 lit. a des Jagdgesetzes.
§2 Der im § 1 angeführte Plan liegt im Gemeindeamt Raggal während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf und kann unter www.raqaal.at digital eingesehen werden.
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung vom 29.09.1988 betreffend die Festlegung geschlossener Siedlungsgebiete im Gemeindegebiet von Raggal nach dem Jagdgesetz außer Kraft.
Der Bürgermeister
Hermann Manahl
Dieses Dokument ist elektronisch unterschrieben.
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Dieses Dokument ist amtssigniert im Sinne des EGovernment-
Gesetzes.
Mechanismen zur Überprüfung des elektronischen
Dokuments sind unter
https://www. vorartberg. at/signaturpruefung
verfügbar.
Ausdrucke des Dokuments können bei der
Gemeinde Raggal
6741 Raggal 220
E-mail: gemeinde@raggal.at
überprüft werden.
Anlage:
Plan vom 07. Dezember 2018 (Maßstab 1:3000, angepasst auf Papierformat A3)
An der Amtstafel der Gemeinde Raggal angeschlagen:
voml7. 12.2018 /QJL. U(M/I. -
bis
Gemeinde Raggal'Raggal 220 . 6741 Raggal . S +4355532010
B] gemeinde@raggal. at. UID ATU59683747
Bonkverbindung: Raiffeisenbank im Walgau . IBAN AT20 3745 8000 0951 0249 . BIC RVVGA12B458
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Verordnungssammlung gemäß § 32 Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985
weiterführende Links: Gesetzgebung Land Vorarlberg