Trink- und Nutzwasser
Grundgebühr
Jeder zum Wasserbezug Verpflichtete, ob er in seiner Wohnung oder Betriebsstätte Wasser bezieht oder nicht, sowie jeder Eigentümer von Gebäuden, Grundstücken, Betrieben oder Anlagen (Abnehmer), der Wasser bezieht, hat für sich und seine Mieter eine Wassergrundgebühr zu entrichten.
Anschlussgebühr
Der Anschlusswerber hat eine einmalige Anschlussgebühr bei einem Bauvorhaben zu entrichten. Bei Zubauten kann eine Gebühr für "Mehrkubatur" entstehen. Bei Fragen zur Anschlussgebühr kann diese der Obmann der Wassergenossenschaft beantworten.
Bezugsgebühr
Für den Bezug von Wasser von der Wassergenossenschaft Raggal werden Wasserbezugsgebühren erhoben. Die Berechung liegt dem Wasserverbrauch zugrunde.
Diese Gebühren werden eingehoben, um die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Wasserversorgungsanlage zu decken.
Die Ablesung der Wasserzähler erfolgt jährlich einmal. Gerne kann dies durch Selbstablesung erfolgen. In dem Jahr, wo der Zählertausch (alle 5 Jahre) stattfindet, wird die Ablesung jedenfalls von einem Wassermeister vorgenommen.
Wassergebührenordnung 2024