Wie in den vergangenen Heizperioden wird auch für die kommende Heizperiode ein Heizkostenzuschuss an Personen bzw. Haushalte mit geringem Einkommen gewährt.
Antragstellung und Höhe der Auszahlung
Der Heizkostenzuschuss kann im Aktionszeitraum vom 19.10.2026 bis 12.02.2027 beim Wohnsitzgemeindeamt beantragt werden. Der Antrag kann persönlich, online (Raggal - GEM2GO WEB - Startseite) oder mittels beiliegendem Formular
Niederschrift Heizkostenzuschuss (Original).doc herunterladen (0.12 MB) gestellt werden. Bei persönlicher Antragstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Der Zuschuss beträgt einmalig bis zu 250 Euro. Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist das aktuelle Einkommen nachzuweisen. Für die Antragsberechtigung ist ausschließlich der Hauptwohnsitz maßgeblich. Bei allfälligen Wohnungswechseln während des Aktionszeitraumes ist der Zuschuss nur einmal zu gewähren.
Beziehende von Sozialhilfe erhalten einen reduzierten Heizkostenzuschuss in Höhe von einmalig 180 Euro von Amts wegen von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (Abteilung Soziales) ausbezahlt. Voraussetzung dafür ist, dass im Aktionszeitraum (muss nicht durchgehend sein) Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und/oder zur Deckung des Wohnbedarfs bezogen wird oder ein Anspruch darauf besteht und der Zuschuss nicht bereits von der Gemeinde ausbezahlt wurde.
Zur Verhinderung einer doppelten Auszahlung für Haushalte/Personen im Sozialhilfebezug ist von den Gemeinden eine Überprüfung anhand der aktuellen Gemeindekontrolllisten vorzunehmen. Bei Unklarheiten wird eine Kontaktaufnahme mit der Bezirkshauptmannschaft, Abteilung Soziales, empfohlen.
Ausnahmen vom Bezug des Heizkostenzuschusses 2026/2027
Personen, die in Wohngemeinschaften, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen; Personen, die in Wohngemeinschaften, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen der freien Wohlfahrtsträger untergebracht sind, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss. Dies betrifft auch Personen, die in Grundversorgungsquartieren untergebracht sind (Indikator:Vorliegen einer Benützungsvereinbarung i.d.R. von der Caritas der Diözese Feldkirch als Untervermieterin). Dies gilt auch für Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die Leistungen der Grundversorgung beziehen. Weiter darf bei privaten Wohngemeinschaften der Heizkostenzuschuss nur einmal ausbezahlt werden, allenfalls kann dieser auf die Mitglieder der Wohngemeinschaft aufgeteilt werden.
Berücksichtigung von Einkommen

Als Einkommen gelten grundsätzlich:
• alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
• aus nicht selbständiger Arbeit,
• aus Gewerbebetrieb,
• aus Land- und Forstwirtschaft,
• aus Vermietung und Verpachtung
• sowie aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden).
Bei weiteren Fragen können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.